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Zusammenstellung der durch die IKSE im Zeitraum 1995 – 2003 beschlossenen gemeinsamen Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser
22.11.2004  
1995 gab die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe das „Aktionsprogramm Elbe“ heraus. Mit diesem Aktionsprogramm wurden Mindestanforderungen an die kommunalen Abwassereinleitungen festgelegt. Für besonders relevante Industriebranchen, die in der vorhergehenden Phase der Bestandsaufnahme als Haupteinleiter der prioritären Stoffe ermittelt wurden, sollen ebenfalls Mindestanforderungen verabschiedet werden.

Mit der nachstehenden Zusammenstellung wird ein Überblick gegeben über die von der Kommission im Zeitraum 1995 bis 2003 fortlaufend beschlossenen Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser. Diese sind Ausdruck der erfolgreichen Zusammenarbeit in dem Bestreben, die Schadstofffrachten der Einleitungen in die Elbe zu reduzieren.

Die Zusammenstellung umfasst die „Allgemeinen Rahmenbedingungen für die gemeinsamen Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwässern“ mit den spezifischen Anforderungen an einzelne Industriebranchen (Anlage 1), die „Mindestanforderungen an die kommunalen Abwassereinleitungen“ (Anlage 2) sowie die „Grundsätze zur Überwachung von Abwassereinleitern“ (Anlage 3).

Die Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser stellen empfohlene gemeinsame Emissionsgrenzwerte dar, deren Umsetzung in beiden Staaten zur fortlaufenden Erfüllung der im Rahmen der IKSE vereinbarten Ziele beiträgt.

Diese Mindestanforderungen sind eine wesentliche Grundlage für die Erarbeitung von nationalen Vorschriften. In Deutschland sind sie vollständig mit der Neufassung der Abwasserverordnung vom 15.10.2002 umgesetzt.

In der Tschechischen Republik sind in der Regierungsverordnung Nr. 61/2003 nur diejenigen Emissionsgrenzwerte der Mindestanforderungen für Abwassereinleitungen berücksichtigt, die in der Vorbereitungsphase der Regierungsverordnung durch die IKSE beschlossen wurden und gleichzeitig kein direkter Bestandteil der EU-Richtlinien (Tochter-richtlinien zu der Richtlinie 76/464/EWG, Richtlinie 91/271/EWG sowie Richtlinie 2000/76/EG) sind.


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